Ist die Neuregelung in § 26 Abs. 3 WEG (vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrags bei Abberufung des Verwalters) verfassungsgemäß?

Ist die Neuregelung in § 26 Abs. 3 WEG (vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrags bei Abberufung des Verwalters) verfassungsgemäß?

Prof. Dr. Jacoby und Prof. Dr. Mehde haben im Auftrag des VDIV NRW und VDIV Hessen zu folgenden Fragen rechtsgutachterlich Stellung genommen:

  1. Ist die durch § 26 Abs. 3 S. 2 WEG erfolgte und durch § 26 Abs. 5 WEG unabdingbare Anordnung der Beendigung des Verwaltervertrags  spätestens sechs Monate nach der Ab- berufung verfassungswidrig?
  2. Gilt die Gesetzesänderung auch für Verwalterverträge, die vor dem 1.12.2020 geschlos- sen wurden und zum Zeitpunkt der Abberufung noch eine längere Restlaufzeit als sechs Monate aufweisen?
  3. Gilt die Frist von sechs Monaten ab dem Beschluss über die Abberufung oder ab deren Wirksamwerden?

Das ausführliche Gutachten liegt jetzt vor, das Ergebnis:

In Hinblick auf den breiten Ermessensspielraum, der dem Gesetzgeber zusteht, ist die Neuregelung nicht als verfassungswidrig zu beurteilen.

Die Neuregelung ist aber in Hinblick auf den Eingriff in die Berufs- und Vertragssfreiheit der Verwalter verfassungskonform auszulegen:
Sie ist nicht anwendbar auf Verwalterverträge, die am 01.12.2020 schon bestanden.
Vor allem aber: Die 6-Monatsfrist für die Vertragsbeendigung gilt nicht ab dem Abberufungsbeschluss, sondern erst ab dem Wirksamwerden der Abberufung.

Für die Praxis ist diese verfassungskonforme Auslegung von großer Bedeutung: Verwalter können somit die Zahlung der Verwaltervergütung (abzügl. ersparter Aufwendungen) für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab Beendigung des Verwalteramts beanspruchen. 
 
Die Kurzfassung des Gutachtens finden Sie hier.