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Prof. Dr. Jacoby und Prof. Dr. Mehde haben im Auftrag des VDIV NRW und VDIV Hessen zu folgenden Fragen rechtsgutachterlich Stellung genommen:
- Ist die durch § 26 Abs. 3 S. 2 WEG erfolgte und durch § 26 Abs. 5 WEG unabdingbare Anordnung der Beendigung des Verwaltervertrags spätestens sechs Monate nach der Ab- berufung verfassungswidrig?
- Gilt die Gesetzesänderung auch für Verwalterverträge, die vor dem 1.12.2020 geschlos- sen wurden und zum Zeitpunkt der Abberufung noch eine längere Restlaufzeit als sechs Monate aufweisen?
- Gilt die Frist von sechs Monaten ab dem Beschluss über die Abberufung oder ab deren Wirksamwerden?
Das ausführliche Gutachten liegt jetzt vor, das Ergebnis:
In Hinblick auf den breiten Ermessensspielraum, der dem Gesetzgeber zusteht, ist die Neuregelung nicht als verfassungswidrig zu beurteilen.
Die Neuregelung ist aber in Hinblick auf den Eingriff in die Berufs- und Vertragssfreiheit der Verwalter verfassungskonform auszulegen:
Sie ist nicht anwendbar auf Verwalterverträge, die am 01.12.2020 schon bestanden.
Vor allem aber: Die 6-Monatsfrist für die Vertragsbeendigung gilt nicht ab dem Abberufungsbeschluss, sondern erst ab dem Wirksamwerden der Abberufung.
Für die Praxis ist diese verfassungskonforme Auslegung von großer Bedeutung: Verwalter können somit die Zahlung der Verwaltervergütung (abzügl. ersparter Aufwendungen) für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab Beendigung des Verwalteramts beanspruchen.
Die Kurzfassung des Gutachtens finden Sie hier.