Austausch von Bleiwasserrohren gesetzlich vorgeschrieben (§ 17 TrinkwV)

Vollständige Entfernung oder Stilllegung ab heute Pflicht

Austausch von Bleiwasserrohren gesetzlich vorgeschrieben (§ 17 TrinkwV)

(01/2026) Mit dem heutigen Tag ist die gesetzliche Frist abgelaufen: Bleiwasserrohre müssen vollständig aus Trinkwasserinstallationen entfernt sein. Ein weiterer Betrieb solcher Leitungen ist nicht mehr zulässig. Die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verpflichtet Betreiber von Trinkwasserinstallationen gem. § 17 TrinkwV zum vollständigen Austausch von Bleiwasserrohren. Sie müssen entfernt oder stillgelegt werden.

Der Austausch betrifft insbesondere ältere Gebäude, bei denen Bleirohre in der Trinkwasserversorgung noch vorhanden sein können; häufig in Steigleitungen, Wohnungsanschlüssen oder einzelnen Teilabschnitten der Installation.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob aktuell Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden. Hintergrund ist der gesundheitliche Schutz der Nutzerinnen und Nutzer von Trinkwasser.

Was regelt § 17 Trinkwasserverordnung konkret?

Gemäß § 17 TrinkwV gilt:

  • Trinkwasserinstallationen dürfen keine Leitungen oder Leitungsteile aus Blei enthalten.

  • Bestehende Bleirohre sind vollständig zu entfernen oder dauerhaft stillzulegen.

  • Betreiber (hierzu zählen auch Wohnungseigentümergemeinschaften) sind für die Einhaltung verantwortlich.

Bleirohre können die geltenden und künftig noch strengeren Grenzwerte für Blei im Trinkwasser nicht dauerhaft einhalten und stellen ein gesundheitliches Risiko dar.

 

 

Bedeutung für Immobilienverwaltungen

Für Verwalterinnen und Verwalter ergibt sich daraus eine klare Handlungsnotwendigkeit:

  • Prüfung älterer Gebäude auf das Vorhandensein von Bleileitungen

  • Veranlassung des Austauschs durch Fachunternehmen

  • Information der Eigentümergemeinschaften über die gesetzliche Pflicht

  • Vorbereitung und Umsetzung entsprechender Beschlüsse

  • Dokumentation der Maßnahmen zur Haftungsvermeidung

 

Verwalterinnen und Verwalter sind gefordert, gemeinsam mit den Eigentümergemeinschaften sicherzustellen, dass:

  • mögliche Bleileitungen identifiziert wurden,

  • der Austausch vollständig erfolgt ist oder unverzüglich veranlasst wird,

  • entsprechende Beschlüsse, Maßnahmen und Dokumentationen vorliegen,

  • Eigentümerinnen und Eigentümer transparent informiert werden.

Bleirohre stellen ein gesundheitliches Risiko dar und sind mit den geltenden Anforderungen an die Trinkwasserqualität nicht vereinbar.

 

Empfehlung des VDIV NRW

Wir empfehlen, das Thema Bleiwasserrohre zeitnah und prioritär zu behandeln:

  • den Bestand älterer Gebäude nochmals zu prüfen,

  • bei Unsicherheiten Fachunternehmen oder Sachverständige einzubeziehen,

  • laufende oder noch ausstehende Maßnahmen priorisiert umzusetzen,

  • und die Thematik bei Bedarf auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen.

 

Der Austausch von Bleiwasserrohren ist kein Zukunftshema und keine freiwillige Maßnahme, sondern ab sofort eine gesetzliche Verpflichtung nach § 17 TrinkwV. Eine strukturierte und frühzeitige Umsetzung schützt die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner und minimiert rechtliche Risiken für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen.

[News-Beitrag verfasst von Sabine Garbe am 12.01.2026]​​​