BGH stärkt Anspruch auf Einbau von Klima-Splitgeräten in Wohnungseigentumsanlagen

BGH stärkt Anspruch auf Einbau von Klima-Splitgeräten in Wohnungseigentumsanlagen

(07/2026) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) die Rechte von Wohnungseigentümern bei der Modernisierung ihrer Wohnungen weiter gestärkt. Nach der Entscheidung kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon gestattet wird.

Für Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Hitzebelastungen werden Anträge auf den Einbau von Klimaanlagen künftig voraussichtlich häufiger auf der Tagesordnung von Eigentümerversammlungen stehen.

Gestattung statt pauschaler Ablehnung

Der BGH stellt klar: Der Einbau eines Klima-Splitgeräts stellt zwar eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und bedarf weiterhin eines Gestattungsbeschlusses der Gemeinschaft. Ein pauschales Ablehnen eines entsprechenden Antrags ist jedoch regelmäßig nicht zulässig.

Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die geplante Maßnahme andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Geräusche allein reichen nicht aus

Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Thema Lärm.

Allein die Möglichkeit späterer Geräuschimmissionen rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keine Ablehnung des Einbaus. Solange nicht bereits im Vorfeld feststeht, dass unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, überwiegt das Interesse des bauwilligen Wohnungseigentümers.

Kommt es nach der Installation tatsächlich zu unzulässigen Lärmbelästigungen, stehen den betroffenen Eigentümern weiterhin Unterlassungs- und Abwehransprüche zu. Auch die Gemeinschaft kann bei Bedarf ergänzende Regelungen (etwa über die Hausordnung) treffen.

Bedeutung für die Verwalterpraxis

Mit der Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Ziel des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes ist es, Wohnungseigentümergemeinschaften an veränderte Wohn- und Nutzungsbedürfnisse anzupassen und notwendige Modernisierungen zu erleichtern.

Für Immobilienverwaltungen bedeutet das Urteil insbesondere:

• Anträge auf Klima-Splitgeräte müssen sorgfältig vorbereitet und rechtlich geprüft werden.
• Eine pauschale Ablehnung durch die Eigentümergemeinschaft genügt künftig regelmäßig nicht.
• Maßgeblich ist eine konkrete Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall.
• Mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb sind grundsätzlich erst anhand der tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Sommerhitze dürfte die Entscheidung künftig erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis haben.

Der VDIV NRW wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung aufmerksam begleiten und seine Mitglieder über wichtige Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht informieren.

[News-Beitrag verfasst von Sabine Garbe am 17.07.2026]​​​