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(05/2025) Mit Wirkung zum 9. Oktober 2025 tritt die EU-Verordnung 2024/886 in Kraft. Diese verpflichtet alle Zahlungsdienstleister zur Einführung der Sicherheitsmaßnahme Verification of Payee (VoP) im Rahmen des SEPA-Zahlungsverkehrs. Ziel ist es, Zahlungen innerhalb der EU sicherer zu machen, Betrugsversuche frühzeitig zu erkennen und Fehlüberweisungen durch die Vorabprüfung von Empfängerdaten zu vermeiden.
Was bedeutet VoP konkret?
Zahlungsdienstleister müssen künftig vor Ausführung einer SEPA- oder Echtzeitüberweisung einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfängernamen und der zugehörigen IBAN vornehmen. Weicht der eingegebene Name vom beim Zahlungsdienstleister hinterlegten Namen ab, kann dies zur Korrekturaufforderung oder zur Verweigerung der Zahlung führen.
Besonders wichtig: Bei Geschäftskonten ist der Abgleich mit dem im Handelsregister geführten Firmennamen maßgeblich – ein Punkt, der für Immobilienverwaltungen mit ihrer Vielzahl an Zahlungsempfängern und -partnern von hoher praktischer Relevanz ist.
Was Sie als Immobilienverwaltende jetzt tun sollten:
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Systeme prüfen: Vergewissern Sie sich, dass Ihre Zahlungsverkehrslösungen (z. B. EBICS) die neuen VoP-Funktionen unterstützen und technisch umsetzbar sind.
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Datenqualität verbessern: Bereinigen Sie Empfängerstammdaten – insbesondere hinsichtlich der Schreibweise von Firmennamen und IBANs.
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Prozesse anpassen: Integrieren Sie die VoP-Prüfergebnisse in Ihre internen Zahlungsfreigabe- und Kontrollprozesse.
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Technologiepartner einbinden: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihren Banken und Softwareanbietern, um VoP-konforme Lösungen (z. B. APIs, Prüfservices) zu implementieren.
Die Einführung von Verification of Payee ist eine bedeutende Änderung im Zahlungsverkehrsrecht, die mit organisatorischem und technischem Aufwand verbunden ist. Der VDIV NRW empfiehlt daher, bereits jetzt mit der Umsetzung zu beginnen, um rechtzeitig zum 9. Oktober 2025 vorbereitet zu sein.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen wie gewohnt unterstützend zur Seite.
Ihr Team VDIV NRW