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(08/2025) Herzlich danken wir Herrn RA Brandt für die Urteilsbesprechung zu o.g. BGH-Urteil und das wir diese unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen dürfen!
Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2025 entschieden, dass auch juristische Personen zum Beirat bestellt werden können; im Fall war dies eine Gemeinde als juristische Person. Das Urteil gilt jedoch auch für andere juristische Personen, wie sich aus RN 10-12 des Urteils ergibt; also auch für GmbH´s, AG´s, KG´s etc.
Damit ist eine in der Literatur höchst umstrittene Frage geklärt. Für die Nichtwählbarkeit einer juristischen Person hat sich bisher die herrschende Meinung ausgesprochen, insbesondere die aktuellen Kommentare Bärmann/Pick/Fichtner; Abramenko/Riecke/Schneider; Hogenschurz in Jennißen, Ehrmann-Grziwotz; wohl auch Dötsch sowie Niedenführ und Elzer (Stichwortkommentar).
Das ist jetzt geklärt: Juristische Personen können „als solche“ Mitglieder des Verwaltungsbeirates sein; nicht aber deren handelnde Organe (Geschäftsführer, Vorstand etc.). Wird ein handelndes Organ einer juristischen Person „zum Beirat bestellt“, ist in der Regel jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht um das Organ als Privatperson handelt, sondern nur in seiner Eigenschaft als Organ der juristischen Person, für die sie handelt; also z.B. die GmbH zum Verwaltungsbeirat bestellt ist.
Die Verwalter sollten dies bei der Beschlussvorbereitung und beim Beschlusstext beachten.
Ihr FSB-Team
Thomas Brandt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht