Eintragung von Beschlüssen ins Grundbuch
Schlummernde Pflichten des Verwalters,
damit die GdWE nicht nachtragend wird… – Achtung: Hier drohen
Haftungsfallen für den Verwalter – Übergangsfrist bis 31.12.2025!
Die
erste große WEG-Reform 2007 sorgte mit der Einführung der
Beschlusssammlung auch für eine gesteigerte Transparenz der Rechtslage
durch Beschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel.
Dadurch sollen u.a. Rechtsnachfolger in einem gesonderten Medium ein
Bild von der Rechtslage in der GdWE erhalten. Zunächst hielt der
Reformgesetzgeber des WEMoG 2020 die Beschlusssammlung für ein in der
Praxis nicht bewährtes Instrument. Freilich ist es ein Segen, dass die
Beschlusssammlung aber gleichwohl doch beibehalten wurde. Zusätzlich
wurden aber zur weiteren Erhöhung der Transparenz der Rechtslage einige
Regelungen geschaffen, wonach solche Öffnungsklausel-Beschlüsse nunmehr
ins Grundbuch einzutragen sind.
Auch
Veräußerungsbeschränkungen wie die Verwalterzustimmung sind im
Grundbuch einzutragen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Erwerberhaftung
für Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Bei Liegenschaften mit
häufigen Zahlungsausfällen der Miteigentümer ist dies ein ungemein
wichtiges Instrument zur finanziellen Sanierung.
Für
Altbeschlüsse dieser Art und Vereinbarungen gelten für die Nachtragung
ins Grundbuch Übergangsfristen. Hier lauern nicht unerhebliche
Haftungsfallen für den Verwalter, wenn er diese nicht erkennt und
verspätet tätig wird.
Webinarinhalte:
- Beschlusssammlung
- WEMoG 2020 und die neue Pflichtenliste für den Verwalter bzgl. Grundbucheintragungen
- Was nachzutragen ist?
- Bis wann muss nachgetragen werden?
- Was gilt in der Übergangszeit?
- Verfahren für die Eintragung
- Haftungsfragen für den Verwalter
Preis Mitglied: 49,00 € zzgl. USt.
Preis Nichtmitglied: 99,00 € zzgl. USt.
Referent: Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Bonn
Für Ihre Teilnahme erhalten Sie einen Weiterbildungsnachweis.